Aktuelle Gesetzgebung: Die neue
Winterreifenpflicht
Ende
2010 trat die Änderung zur Winterreifenpflicht in Kraft. Die gesetzliche
Neuregelung sollte für Klarheit sorgen - trotzdem herrscht Verwirrung
allerorten. Wir geben Ihnen daher Antworten auf die wichtigsten Fragen zum
Thema.
1.
Welcher Sinn und Zweck wird mit der Neuregelung verfolgt?
Mit der
Regelung soll verhindert werden, dass Kraftfahrzeuge mangels geeigneter
Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen
verursachen.
2.
Ist durch die Neuregelung eine generelle Winterreifenpflicht eingeführt
worden?
Ja, und
zwar insoweit, dass bei den im Gesetz genannten winterlichen
Straßenverhältnissen nur mit den in der Vorschrift bezeichneten Reifen
gefahren werden darf. Für die alte Regelung war diese Frage umstritten.
3.
Ist (jetzt) der Begriff des „Winterreifens“ im nationalen Recht definiert?
Nein,
die Neuregelung enthält ebenso wie das alte Recht keine Definition des
Begriffs des Winterreifens.
4.
Wie wird der „M+S-Reifen“ beschrieben?
Nach
derzeitigem EU-Recht heißt es: „M+S-Reifen sind Reifen, bei denen das
Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor
allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere
Fahrleistungen gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der
Laufflächen der M+S-Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen
und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere
Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.“
5.
Welche Reifen können auf der Grundlage als „Winterreifen“ i.S. der
Neuregelung angesehen werden?
Benutzt
werden können:
- M+S-Reifen, die als solche verkauft und mit einem
M+S-Symbol gekennzeichnet sind,
- Reifen, die das sog. Bergpiktogramm mit Schneeflocke
aufweisen,
- Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der
Richtlinie 92/23/EWG entsprechen (siehe Frage 4) und mit einem
M+S-Symbol versehen sind.
6.
Können auch Reifen genutzt werden, die zwar als M+S-Reifen gekennzeichnet
sind, aber dennoch keine ausreichende Wintertauglichkeit haben?
Ja, es
heißt ausdrücklich: „… als Winterreifen .. verkauft“ werden. Dabei kann es
sich z.B. auch um aus Ostasien stammende Importe handeln.
7.
Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Die
Neuregelung gilt für alle Kraftfahrzeuge, also auch für Motorräder und
sonstige Krafträder sowie für Quads und Geländewagen (trotz grobstolliger
Sommerreifen). Anhänger sind keine Kraftfahrzeuge. Sie sind daher nicht
betroffen.
8.
Gibt es Ausnahmen?
Ja.
Nach der Ausnahmeregelung genügt es für den Betrieb folgender
Fahrzeugarten, dass lediglich auf den Antriebsachsen M+S-Reifen montiert
sind:
- für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute
Kfz mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer
zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 t (M2) oder darüber (M3)
- für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 12 t (N2) oder
darüber (N3).
9.
Was gilt für land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge?
Für
diese gilt die Winterreifenpflicht nicht, wenn bauartbedingt keine
M+S-Reifen verfügbar sind.
Gleiches gilt für Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei,
Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst.
10.
Gilt die Neuregelung auch für den ruhenden Verkehr?
Nein,
aus dem Gesetz folgt ausdrücklich („… gefahren werden“), dass der ruhende
Verkehr nicht erfasst wird. Abgestellte Fahrzeuge müssen also nicht mit
Winterreifen ausgerüstet sein.
11.
Für welche Verkehrslagen gilt die „Winterreifenpflicht“?
Die
alte Rechtslage stellte auf die „Wetterverhältnisse“ und damit auf die
„winterlichen Wetterverhältnisse“ ab. Jetzt heißt es, dass bei „Glatteis,
Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ nur mit „Winterreifen“
gefahren werden darf.
Entscheidend ist also, ob sich auf der vom Betroffenen genutzten Straße
Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte gebildet hat.
Nicht von Bedeutung sind die allgemeinen Wetterverhältnisse unabhängig von
der benutzten Straße.
12.
Gibt es eine gesetzliche Definition der beschriebenen Straßenverhältnisse?
Nein.
In den Gesetzesmaterialien wird auf die die o.a. Straßenverhältnisse
verursachenden Niederschlagsarten verwiesen, nämlich auf „Schneefall
(inkl. Schneeregen und Schneegriesel), Eiskörner, Glatteis bzw.
gefrierender Regen (umgangssprachlich Eisregen), gefrierender Nebel und
Schneeverwehungen (fallender bzw. abgesetzter Schnee in Verbindung mit
starkem Wind). Diese Wettererscheinungen und -verhältnisse können bereits
bei Lufttemperaturen einige Grad über dem Gefrierpunkt auftreten.“ Weiter
heißt es, dass bei diesen Wetterverhältnissen mit Sommerreifen nicht mehr
sicher am Straßenverkehr teilgenommen werden kann.
13.
Was gilt, wenn es gerade erst angefangen hat zu schneien?
So
lange nicht Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte
vorliegen, kann noch mit Sommerreifen weitergefahren werden.
14.
Was gilt bei geräumten Straßen?
Da dann
die o.a. Straßenverhältnisse nicht (mehr) vorliegen, kann wieder ohne
Winterreifen gefahren werden.
15.
Wie wird ein Verstoß geahndet?
Die
Bußgeldtatbestände im Bußgeldkatalog sind gegenüber der alten Rechtslage
geändert und an die Neuregelung angepasst worden. Außerdem wurden die
Geldbußen erhöht. Bei einem Verstoß ohne Behinderung ist eine Geldbuße von
40 EUR verwirkt. Bei einem Verstoß mit Behinderung kann eine Geldbuße von
80 EUR verhängt werden. In beiden Fällen wird ein Punkt im
Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. |