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Unfallschadensregulierung: Reparaturkosten höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Autos um mehr als 130 Prozent, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Es kann dann nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt werden. Es besteht keine Veranlassung, diese Grenze weiter auszudehnen. Eine Überschreitung der 130-Prozent-Grenze um 1,7 Prozent ist insoweit nicht geringfügig.

Das entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden war. Die Reparaturkosten an seinem Pkw von 7243 EUR wollte er ersetzt haben. Weder der Unfallverursacher noch dessen Versicherung wollten jedoch eine solche Summe bezahlen. Schließlich sei das Auto nur noch 2500 EUR wert. Auch die Wiederbeschaffung würde nur 5500 EUR kosten. Die Versicherung zahlte daher nur 3506 EUR. Das war dem Autofahrer zu wenig. Für 3000 EUR sei ein entsprechendes Fahrzeug nicht zu bekommen. Er wolle es daher reparieren lassen und weiter nutzen.

Die zuständige Richterin wies seine Klage jedoch ab. Würden die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 Prozent übersteigen, liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dann könne lediglich der Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Der Ersatz der Reparaturkosten sei unverhältnismäßig. Diese Überschreitung sei hier gegeben. Zwar liege nur eine Überschreitung um 1,7 Prozent vor. Es bestehe aber keine Veranlassung, die von der Rechtsprechung entwickelte Grenze weiter auszudehnen. Durch die 130-Prozent-Grenze werde dem Wunsch des Autobesitzers, sein Auto zu behalten, weil er daran vielleicht hänge und mit ihm vertraut sei, hinreichend Rechnung getragen. Eine schrittweise weitere Ausdehnung würde nur zu großen Unbilligkeiten führen. Es sei schließlich auch keine unerhebliche Überschreitung. Umgerechnet würde es um 93 EUR gehen. Dies sei keine Bagatelle. Soweit der Kläger einwende, er bekomme für 3000 EUR kein gleichwertiges Auto, verkenne er, dass er durch den Verkauf noch 2500 EUR Restwert erzielen könne. Ihm stünden daher 5500 EUR zur Verfügung. Damit könne er ein gleichwertiges Fahrzeug kaufen. Die Versicherung habe korrekt abgerechnet (AG München, 345 C 4756/09).