Unfallschadensregulierung:
Reparaturkosten höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Autos um
mehr als 130 Prozent, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Es kann
dann nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt werden. Es besteht keine
Veranlassung, diese Grenze weiter auszudehnen. Eine Überschreitung der
130-Prozent-Grenze um 1,7 Prozent ist insoweit nicht geringfügig.
Das
entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der
unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden war. Die Reparaturkosten
an seinem Pkw von 7243 EUR wollte er ersetzt haben. Weder der
Unfallverursacher noch dessen Versicherung wollten jedoch eine solche
Summe bezahlen. Schließlich sei das Auto nur noch 2500 EUR wert. Auch die
Wiederbeschaffung würde nur 5500 EUR kosten. Die Versicherung zahlte daher
nur 3506 EUR. Das war dem Autofahrer zu wenig. Für 3000 EUR sei ein
entsprechendes Fahrzeug nicht zu bekommen. Er wolle es daher reparieren
lassen und weiter nutzen.
Die
zuständige Richterin wies seine Klage jedoch ab. Würden die
voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als
130 Prozent übersteigen, liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dann
könne lediglich der Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Der Ersatz der
Reparaturkosten sei unverhältnismäßig. Diese Überschreitung sei hier
gegeben. Zwar liege nur eine Überschreitung um 1,7 Prozent vor. Es bestehe
aber keine Veranlassung, die von der Rechtsprechung entwickelte Grenze
weiter auszudehnen. Durch die 130-Prozent-Grenze werde dem Wunsch des
Autobesitzers, sein Auto zu behalten, weil er daran vielleicht hänge und
mit ihm vertraut sei, hinreichend Rechnung getragen. Eine schrittweise
weitere Ausdehnung würde nur zu großen Unbilligkeiten führen. Es sei
schließlich auch keine unerhebliche Überschreitung. Umgerechnet würde es
um 93 EUR gehen. Dies sei keine Bagatelle. Soweit der Kläger einwende, er
bekomme für 3000 EUR kein gleichwertiges Auto, verkenne er, dass er durch
den Verkauf noch 2500 EUR Restwert erzielen könne. Ihm stünden daher 5500
EUR zur Verfügung. Damit könne er ein gleichwertiges Fahrzeug kaufen. Die
Versicherung habe korrekt abgerechnet (AG München, 345 C 4756/09). |