Ihr Rechtsanwalt in Hamburg
Manfred Alex

Ihre Rechtsanwältin in Hamburg
Dorothea Goergens

Ihre Rechtsanwältin in Hamburg
Cornelia Theel


 

 

Die Kanzlei

Die Schwerpunkte

Die Anwälte

Aktuelles Recht:
Arbeitsrecht

Familienrecht - Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

online Scheidung

Das Honorar

Kontakt

Impressum

Aktuelles Verkehrsrecht


 

Verwaltungsrecht: „Partybikes" brauchen eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis

Die Benutzung eines sogenannten „Partybikes“ auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nur mit Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Das bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Eilverfahren. Es wies damit den Antrag des Eigentümers eines Partybikes ab, der sich gegen eine Ordnungsverfügung richtete, in der ihm mit sofortiger Wirkung die Benutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war.

Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Verkehrsraum eine straßenrechtliche Sondernutzung darstelle. Zumindest im vorliegenden Fall gehe sie über den Gemeingebrauch hinaus. Im Vordergrund der Nutzung des Partybikes stehe hier nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds und der Werbung für das Gefährt als „rollende Partytheke mit Musik - Fassbier - und Partyspaß pur“ werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Zusammensein einer Gruppe von Personen sei. Der Antragsteller betreibe im Schwerpunkt praktisch einen - nicht ortsgebundenen - Selbstbedienungsausschank und verfolge damit ganz überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke (VG Düsseldorf, 16 L 1595/09).