Verwaltungsrecht: „Partybikes" brauchen
eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis
Die
Benutzung eines sogenannten „Partybikes“ auf öffentlichen Verkehrsflächen
ist nur mit Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Das
bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Eilverfahren.
Es wies damit den Antrag des Eigentümers eines Partybikes ab, der sich
gegen eine Ordnungsverfügung richtete, in der ihm mit sofortiger Wirkung
die Benutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war.
Zur
Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Nutzung des Partybikes im
öffentlichen Verkehrsraum eine straßenrechtliche Sondernutzung darstelle.
Zumindest im vorliegenden Fall gehe sie über den Gemeingebrauch hinaus. Im
Vordergrund der Nutzung des Partybikes stehe hier nicht die Nutzung der
öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren
Erscheinungsbilds und der Werbung für das Gefährt als „rollende Partytheke
mit Musik - Fassbier - und Partyspaß pur“ werde deutlich, dass der
Hauptzweck des Betriebs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer
Getränke verbundene Zusammensein einer Gruppe von Personen sei. Der
Antragsteller betreibe im Schwerpunkt praktisch einen - nicht
ortsgebundenen - Selbstbedienungsausschank und verfolge damit ganz
überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte
verkehrsfremde Zwecke (VG Düsseldorf, 16 L 1595/09). |