Verkehrsunfall: Überfahren der Wartelinie
durch den Vorfahrtberechtigten
Eine
Wartelinie empfiehlt dem aus einer untergeordneten Straße kommenden
Verkehr, an der durch die Linie markierten Stelle zu warten und Vorfahrt
zu gewähren. Auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der
Wartelinie besteht dagegen kein Vorfahrtsrecht des vorfahrtsberechtigten
Verkehrs.
Diese
Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) Lemgo, dass über die
Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zu entscheiden hatte. Ein auf
der vorfahrtberechtigten Straße fahrender Linienbus wollte in eine direkt
nach der Kreuzung liegende Bushaltestellenbucht einbiegen. Dabei überfuhr
er im Kreuzungsbereich die Haltelinie der untergeordneten Straße um ca. 90
cm. Es kam zum Zusammenstoß mit einem Pkw, der sich in der untergeordneten
Straße der Haltelinie näherte.
Zur
Überzeugung des Gerichts ist der Verkehrsunfall jeweils zur Hälfte durch
die beiden Beteiligten verursacht worden. Die Verursachungsbeiträge seien
danach zu bemessen, inwieweit der Betrieb der Fahrzeuge in der konkreten
Unfallsituation im Einklang oder im Widerspruch zu den
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestanden habe. Grundsätzlich sei
dabei von gleichwertigen betriebsbedingten Verursachungsbeteiligungen
auszugehen. Je nach Anzahl und Gewicht der jeweiligen Verkehrsverstöße
variiere auch der Anteil der beteiligten Fahrzeuge an der Verursachung
eines Unfalls. Vorliegend habe der Busfahrer gegen das allgemeine
Rücksichtnahmegebot verstoßen und dadurch die Betriebsgefahr des Busses
erhöht. Er hätte die Haltelinie nicht überfahren dürfen. Zum einen habe er
auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Linie kein
Vorfahrtsrecht. Zum anderen hätte er mit dem Herannahen von Querverkehr
rechnen und seine Fahrweise daran anpassen müssen. Demgegenüber habe der
Pkw-Fahrer seinen Wagen noch in einer Vorwärtsbewegung gesteuert, als der
Bus vor ihm in die Bushaltebucht einlenkte und ihn dabei bereits auf einer
Länge von etwa 15 Metern passiert hatte. Der Pkw-Fahrer hätte früher
abbremsen müssen, da der Bus rechtzeitig sichtbar gewesen sei. Damit seien
die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gleich groß (AG Lemgo, 18
C 95/11).
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