Verkehrsunfall: Spontane Äußerungen an
der Unfallstelle
Spontane Äußerungen eines Unfallbeteiligten an der Unfallstelle sind in
einem möglichen späteren Unfallprozess grundsätzlich nicht als
Schuldanerkenntnis zu werten.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarland in einem entsprechenden
Fall. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung jedoch auch darauf hin,
dass die Schilderungen und Darstellungen des Unfalls durch einen
Beteiligten an der Unfallstelle bei Gericht im Rahmen einer freien
Beweiswürdigung durchaus als wichtiges Indiz anzusehen seien.
Hinweis: Insbesondere bei
unübersichtlichen Situationen sollten Unfallbeteiligte daher am Unfallort
möglichst keine Stellungnahme abgeben. Ist dies im ersten „Schockzustand“
dennoch geschehen, sollte zumindest eine schriftliche Bestätigung der
mündlichen Schilderung noch an Ort und Stelle verweigert werden. Nach der
Entscheidung des OLG scheidet in diesen Fällen eine volle Umkehr der
Beweislast zum Nachteil des Betroffenen aus (OLG Saarland, 4 U 370/10).
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