Verkehrsunfall: Beweislage bei
gemeinsamem „Unfallbericht“
Die für
den Unfallhergang beweisbelastete Partei ist durch Vorlage eines von
beiden Unfallbeteiligten unterzeichneten „Unfallberichts“ von den
Beweisanforderungen, denen sie ohne den „Unfallbericht“ zur Erreichung
ihres Prozessziels genügen müsste, zunächst enthoben. Erst wenn der
Gegenpartei der Nachweis gelingt, dass der „Unfallbericht“ unrichtig ist,
gilt wieder die beweisrechtliche Ausgangslage.
Diese
Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden kam einem Autofahrer
zugute, der beim Verlassen einer Grundstücksausfahrt mit seinem Fahrzeug
mit dem Pkw des Beklagten kollidiert war. Die Unfallschuld war vor Ort
strittig. Beide Unfallbeteiligten unterschrieben sodann einen
„Unfallbericht“. Hierin räumte der Beklagte u.a. ein, das haltende
Fahrzeug schlecht erkannt zu haben („wegen Scheiben verschmiert“). Unter
Vorlage dieser Urkunde machte der Autofahrer seinen Unfallschaden geltend.
Das OLG erkannte auf eine Quote von 75:25 zu seinen Gunsten. Nach dem
„Unfallbericht“ treffe ihn kein Verschulden. Ein solches sei auch nicht
nach Anscheinsgrundsätzen feststellbar. Demgegenüber sei nach dem
„Unfallbericht“ von einem Verschulden des Beklagten auszugehen (überhöhte
Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit) (OLG Dresden, 7 U 949/09).
Hinweis: Es kann nicht oft genug
davor gewarnt werden, nach einem Verkehrsunfall irgendwelche
Schuldanerkenntnisse abzugeben. Das kann nicht nur zu prozessualen
Nachteilen, sondern auch zu Problemen mit dem eigenen Versicherer führen. |