Verhandlungstermin: Vertrauen auf
Verteidigerauskunft
Dem
Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn die Versäumung darauf
beruht, dass er einer Auskunft seines Verteidigers, dass der Termin
aufgehoben werde, vertraut hat.
Diese
Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) zugunsten eines Angeklagten,
der nicht zu seiner Berufungshauptverhandlung erschienen war. Seine
Berufung wurde daraufhin verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde
damit begründet, dass der Angeklagte einer Auskunft seines Verteidigers
vertraut hatte, dass der Termin - weil der Verteidiger krank sei -
aufgehoben werde.
Das OLG
hielt die Begründung für ausreichend. Solange der Angeklagte auf die
Auskunft seines (Pflicht-)Verteidigers vertraut habe, dass dessen
Krankheit zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen werde,
müsse ihm eine Wiedereinsetzung gewährt werden (OLG Hamm, 3 Ws 51/10).
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