Unfallschadensregulierung:
Werksangehörigenrabatt muss berücksichtigt werden
Bei der
Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall muss sich ein
Unfallgeschädigter einen erhaltenen Werksangehörigenrabatt auf die
Reparaturleistungen anrechnen lassen.
So
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines BMW-Werksangehörigen,
dessen Mini bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war. Die volle
Haftung des Unfallgegners stand dem Grunde nach außer Streit. Ein
Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf
3.446,12 EUR netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf
der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer
BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von
4.005,25 EUR. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer
Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt,
zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte
Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 EUR. Seine Klage, mit der er u.a.
Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 EUR und Nutzungsausfall in Höhe
von 250 EUR begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die
Richter entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm
ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom
Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden sei. Er könne vielmehr nach
erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr
Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Da er nach
allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts an dem Schadensfall jedoch
nicht verdienen solle, müsse er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt
anrechnen lassen (BGH, VI ZR 17/11).
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