Unfallschadensregulierung: Erst zum
Anwalt, dann zum Sachverständigen
Es
liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, wenn der
Geschädigte eines Verkehrsunfalls zunächst einen Anwalt mit der
Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und sich dadurch die Einholung eines
Schadengutachtens verzögert.
Diese
für die Praxis sehr wichtige Entscheidung traf das Landgericht (LG)
Saarbrücken in Fall eines Autofahrers, der unverschuldet in einen Unfall
verwickelt wurde. Er setzte sich noch am Unfalltag mit seinem Rechtsanwalt
in Verbindung. Vier Tage später fand ein Besprechungstermin statt. Auf
Anraten des Anwalts wurde ein Schadengutachten in Auftrag gegeben. Nachdem
dieses vorlag, wurde nach einer erneuten Rücksprache mit dem Rechtsanwalt
der Reparaturauftrag erteilt. Die Versicherung weigerte sich, für die acht
Tage bis zur Erteilung des Reparaturauftrags Nutzungsausfall zu zahlen.
Sie berief sich darauf, dass der Auftrag verspätet erteilt worden sei.
Das sah
das LG jedoch anders. Dem Autofahrer falle keine Verletzung der
Schadenminderungspflicht zur Last. Grundsätzlich könne einem Geschädigten
nicht vorgehalten werden, dass er zunächst einen Anwalt mit der
Wahrnehmung seiner Rechte beauftrage und/oder ein Schadengutachten
einhole. Die damit verbundenen Verzögerungen seien vom Schädiger im
üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen. Es begründe kein Mitverschulden,
dass der Autofahrer zunächst einen Anwalt hinzugezogen und erst danach ein
Schadengutachten in Auftrag gegeben habe. Gerade bei Leasingfahrzeugen sei
die Rechtslage für den Durchschnittsbürger sehr undurchsichtig, sodass
eine rechtliche Beratung sinnvoll sei. Schließlich könne dem Autofahrer
auch nicht entgegengehalten werden, dass er nicht sofort nach Erhalt des
Gutachtens den Reparaturauftrag erteilt habe. Denn dem Geschädigten sei
zuzugestehen, dass er das Ergebnis der Schadenermittlung zunächst mit
seinem Anwalt bespreche und erst dann eine Entscheidung über den Weg der
Schadenbeseitigung treffe. Im Ergebnis musste der Versicherer daher für
die volle Zeit den Nutzungsausfall zahlen (LG Saarbrücken, 13 S 43/11).
Hinweis: Das LG unterstreicht in
seiner Entscheidung den Willen des Gesetzgebers, dass dem Geschädigten
kein Nachteil dadurch entstehen darf, dass er sich vor einer Entscheidung
erst rechtlich beraten lässt. Daher: Erst zum Anwalt, dann zum
Sachverständigen.
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