Unfallschadensrecht: Bei unklarem Unfall
wird der Schaden geteilt
Bleibt
der Hergang eines Verkehrsunfalls auf einer Bundesautobahn ungeklärt, wird
der Schaden aufgrund der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge geteilt.
Nach
dieser Regel verfuhr das Landgericht (LG) Coburg im Fall einer
Autofahrerin, die auf der Autobahn einen Verkehrsunfall erlitten hatte.
Sie behauptete, der Unfall sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des
Unfallgegners zurückzuführen. Dieser sei auf die linke Fahrspur gewechselt
und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Sie verlangte ihren Schaden in Höhe
von 7.700 EUR ersetzt. Der Unfallgegner behauptete, dass er bereits
längere Zeit auf der linken Fahrspur gefahren sei, als er wegen des vor
ihm befindlichen Verkehrs habe abbremsen müssen. Das Fahrzeug der Klägerin
sei dann auf ihn aufgefahren.
Das LG
gab der Klage zur Hälfte statt und wies sie im Übrigen ab. In der
Beweisaufnahme hatte sich nicht klären lassen, ob es sich um einen
typischen Auffahrunfall handelte, oder ob dem Unfallgeschehen ein
Spurwechsel des vorausfahrenden Pkw vorangegangen war. Weder die
Einvernahme der Zeugen noch ein eingeholtes Sachverständigengutachten
konnten den Hergang des Unfalls eindeutig klären. Auch konnte sich keine
der Parteien auf einen sogenannten Anscheinsbeweis berufen. Ein solcher
komme in Betracht, wenn der behauptete Vorgang schon auf den ersten Blick
nach einem üblichen Muster abzulaufen pflege. Dann sei dieser Ablauf im
Regelfall als bewiesen anzusehen. Hier waren beide denkbaren Varianten -
Auffahrunfall oder Unfall nach einem Spurwechsel - typische Vorgänge auf
Autobahnen, die häufig zu Unfällen führen. Daher hat das LG den Schaden
geteilt, weil die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge als gleich hoch
eingeschätzt wurde (LG Coburg, 11 O 650/08). |