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Unfallschadensrecht: Bei unklarem Unfall wird der Schaden geteilt

Bleibt der Hergang eines Verkehrsunfalls auf einer Bundesautobahn ungeklärt, wird der Schaden aufgrund der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge geteilt.

Nach dieser Regel verfuhr das Landgericht (LG) Coburg im Fall einer Autofahrerin, die auf der Autobahn einen Verkehrsunfall erlitten hatte. Sie behauptete, der Unfall sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Unfallgegners zurückzuführen. Dieser sei auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Sie verlangte ihren Schaden in Höhe von 7.700 EUR ersetzt. Der Unfallgegner behauptete, dass er bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gefahren sei, als er wegen des vor ihm befindlichen Verkehrs habe abbremsen müssen. Das Fahrzeug der Klägerin sei dann auf ihn aufgefahren.

Das LG gab der Klage zur Hälfte statt und wies sie im Übrigen ab. In der Beweisaufnahme hatte sich nicht klären lassen, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelte, oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des vorausfahrenden Pkw vorangegangen war. Weder die Einvernahme der Zeugen noch ein eingeholtes Sachverständigengutachten konnten den Hergang des Unfalls eindeutig klären. Auch konnte sich keine der Parteien auf einen sogenannten Anscheinsbeweis berufen. Ein solcher komme in Betracht, wenn der behauptete Vorgang schon auf den ersten Blick nach einem üblichen Muster abzulaufen pflege. Dann sei dieser Ablauf im Regelfall als bewiesen anzusehen. Hier waren beide denkbaren Varianten - Auffahrunfall oder Unfall nach einem Spurwechsel - typische Vorgänge auf Autobahnen, die häufig zu Unfällen führen. Daher hat das LG den Schaden geteilt, weil die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge als gleich hoch eingeschätzt wurde (LG Coburg, 11 O 650/08).