Unfallschadensrecht: Parken will gelernt
sein
Eine
sich automatisch nach außen öffnende Eingangstüre ist bei einem Supermarkt
sozialüblich und allgemein bekannt. Parkt jemand direkt vor der
Eingangstüre und wird durch das Öffnen der Türe sein Auto beschädigt, muss
er den Schaden selbst tragen. Eine gesonderte Warnung durch den
Supermarktbetreiber ist nicht erforderlich.
Das
musste sich ein Autofahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen.
Dieser hatte sich bei seinem Einkauf entschlossen, in der Nähe der
Eingangstür zu parken. Dazu fuhr er auf den Platz vor der Eingangstür,
merkte aber dann, dass der Platz dort sehr beengt war. Als er gerade
wieder rückwärts herausfahren wollte, öffnete sich automatisch die
Eingangstür zur Filiale des Supermarktes nach außen. Dabei stieß sie gegen
den linken vorderen Kotflügel des Pkw. Es entstand eine Beule, deren
Beseitigung 1261 EUR kostete. Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von
dem Betreiber des Supermarkts ersetzt bekommen. Er argumentierte, dass
dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die sich rasch und
selbstständig nach außen öffnende Türe stelle eine erhebliche
Gefahrenquelle dar, auf die durch keinerlei Schilder hingewiesen werde.
Weil der Supermarktbetreiber eine Zahlung ablehnte, kam es zum Prozess.
Vor dem
AG wurde die Klage des Autofahrers jedoch abgewiesen. Die Richterin konnte
nicht erkennen, dass eine Verkehrssicherungspflicht verletzt sei. Viele
Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei im 21.
Jahrhundert sozialüblich und erlaubt. Gerade bei einem Supermarkt mit
vielen Parkplätzen stelle dies einen üblichen Komfort für einkaufende
Kunden mit Einkaufswagen dar. Eine gesonderte Warnung vor dem Aufschwingen
der Türen sei nicht erforderlich. Es sei optisch erkennbar, dass es sich
um eine Schwingtür handele. Schwingtüren schwingen üblicherweise nach
außen, da dies im Falle einer Panik besser sei. Dazu komme noch, dass es
sich bei dem Platz vor der Tür um keinen Parkplatz gehandelt habe.
Unabhängig von der Beengtheit und der fehlenden Markierung ergebe sich das
bereits aus der Tatsache, dass ein Parken vor der Tür deren Benutzung
unmöglich machen würde. Kunden, insbesondere solche mit Einkaufswägen,
könnten die Tür nicht mehr passieren. Der Supermarktbetreiber habe also
auch nicht damit rechnen müssen, dass sich jemand verkehrswidrig auf
diesen Platz stelle. Auch aus diesem Grund sei eine Warnung nicht
erforderlich. Er müsse Autofahrer, die erkennbar dort nichts verloren
hätten, nicht noch darauf hinweisen, dass sie dort nicht parken dürften
(AG München, 281 C 16247/09). |