Ihr Rechtsanwalt in Hamburg
Manfred Alex

Ihre Rechtsanwältin in Hamburg
Dorothea Goergens

Ihre Rechtsanwältin in Hamburg
Cornelia Theel


 

 

Die Kanzlei

Die Schwerpunkte

Die Anwälte

Aktuelles Recht:
Arbeitsrecht

Familienrecht - Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

online Scheidung

Das Honorar

Kontakt

Impressum

Aktuelles Verkehrsrecht


 

Unfallschadensrecht: Parken will gelernt sein

Eine sich automatisch nach außen öffnende Eingangstüre ist bei einem Supermarkt sozialüblich und allgemein bekannt. Parkt jemand direkt vor der Eingangstüre und wird durch das Öffnen der Türe sein Auto beschädigt, muss er den Schaden selbst tragen. Eine gesonderte Warnung durch den Supermarktbetreiber ist nicht erforderlich.

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Dieser hatte sich bei seinem Einkauf entschlossen, in der Nähe der Eingangstür zu parken. Dazu fuhr er auf den Platz vor der Eingangstür, merkte aber dann, dass der Platz dort sehr beengt war. Als er gerade wieder rückwärts herausfahren wollte, öffnete sich automatisch die Eingangstür zur Filiale des Supermarktes nach außen. Dabei stieß sie gegen den linken vorderen Kotflügel des Pkw. Es entstand eine Beule, deren Beseitigung 1261 EUR kostete. Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von dem Betreiber des Supermarkts ersetzt bekommen. Er argumentierte, dass dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die sich rasch und selbstständig nach außen öffnende Türe stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar, auf die durch keinerlei Schilder hingewiesen werde. Weil der Supermarktbetreiber eine Zahlung ablehnte, kam es zum Prozess.

Vor dem AG wurde die Klage des Autofahrers jedoch abgewiesen. Die Richterin konnte nicht erkennen, dass eine Verkehrssicherungspflicht verletzt sei. Viele Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei im 21. Jahrhundert sozialüblich und erlaubt. Gerade bei einem Supermarkt mit vielen Parkplätzen stelle dies einen üblichen Komfort für einkaufende Kunden mit Einkaufswagen dar. Eine gesonderte Warnung vor dem Aufschwingen der Türen sei nicht erforderlich. Es sei optisch erkennbar, dass es sich um eine Schwingtür handele. Schwingtüren schwingen üblicherweise nach außen, da dies im Falle einer Panik besser sei. Dazu komme noch, dass es sich bei dem Platz vor der Tür um keinen Parkplatz gehandelt habe. Unabhängig von der Beengtheit und der fehlenden Markierung ergebe sich das bereits aus der Tatsache, dass ein Parken vor der Tür deren Benutzung unmöglich machen würde. Kunden, insbesondere solche mit Einkaufswägen, könnten die Tür nicht mehr passieren. Der Supermarktbetreiber habe also auch nicht damit rechnen müssen, dass sich jemand verkehrswidrig auf diesen Platz stelle. Auch aus diesem Grund sei eine Warnung nicht erforderlich. Er müsse Autofahrer, die erkennbar dort nichts verloren hätten, nicht noch darauf hinweisen, dass sie dort nicht parken dürften (AG München, 281 C 16247/09).