Unfallregulierung: Versicherer hat keinen
Anspruch auf das Original-Schadensgutachten
Im
Rahmen der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens besteht für den
Geschädigten keine Obliegenheit, dem gegnerischen Versicherer das
Originalgutachten mit Bildmaterial zu übersenden. Es reicht aus, die
Unterlagen per E-Mail zu übersenden.
Diese
für den Unfallgeschädigten positive Entscheidung traf das Landgericht (LG)
Dresden. In dem vorliegenden Fall hatte der Versicherer zunächst nicht
gezahlt, weil er kein Originalgutachten erhalten hatte. Nach Ansicht der
Richter sei diese Verzögerung aber nicht gerechtfertigt gewesen. Mit der
Übersendung per E-Mail habe der Geschädigte alles getan, was von ihm zu
verlangen sei. Bei schlechter Qualität der Dokumente habe sich der
Versicherer melden können und auch müssen, ggf. direkt bei dem
Sachverständigen. Im Endergebnis könne der Geschädigte daher Verzugszinsen
für die Verzögerung verlangen (LG Dresden, 3 O 2787/10).
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