Trunkenheitsfahrt: Vorsatz allein wegen
hoher BAK?
Bei
Trunkenheit im Verkehr kann die Annahme einer vorsätzlichen Tat nicht
allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) gestützt werden.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines
Autofahrers, der alkoholisiert öffentliche Straßen befahren hatte. Die ihm
entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,37 Promille. Vor dem Landgericht
wurde er wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilt. Seine
Revision hatte vor dem OLG Erfolg.
Die
Richter machten deutlich, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, dass
derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine
Fahruntüchtigkeit erkenne. Mit steigender Alkoholisierung verringere sich
auch die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit. Daher könne die Fähigkeit, die
eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen, in einer zwar den Vorwurf der
Fahrlässigkeit begründenden, jedoch den Vorsatz ausschließenden Weise
beeinträchtigt sein. Um auf eine vorsätzliche Begehungsweise schließen zu
können, müssten weitere darauf hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei
komme es auf die vom Tatgericht näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit
des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an. Erforderlich sei die
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit
dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt
(OLG Brandenburg, 2 Ss 17/09). |