Supermarktparkplatz: Zusammenstoß beim
beiderseitigen Rückwärtsausparken
Kommt
es auf einem Supermarktparkplatz zwischen zwei rückwärts ausparkenden
Fahrzeugen zu einem Zusammenstoß, darf der entstandene Schaden nicht
hälftig geteilt werden, wenn eines der Fahrzeuge im Moment der Kollision
bereits zum Stillstand gekommen war.
Hierauf
wies das Landgericht (LG) Saarbrücken hin. Das gelte zumindest, wenn den
Fahrer des stehenden Wagens auch kein sonstiges Verschulden an dem
Zustandekommen des Unfalls treffen würde. Auf einem Supermarktparkplatz
würden - anders als im fließenden Verkehr - die Beweismaßstäbe für den
ruhenden Verkehr gelten. Das folge daraus, dass hier grundsätzlich mit
rückwärts rangierenden Fahrzeugen gerechnet werden müsse. Ein Autofahrer
müsse deshalb stets bremsbereit sein. Nur weil das bereits stehende
Fahrzeug vorher rückwärts gefahren sei, ergebe sich daraus kein
Anscheinsbeweis für ein hälftiges Verschulden beider Rückwärtsfahrer, wenn
zumindest einer bereits vollständig abgebremst habe (LG Saarbrücken, 13 S
61/10). |