Straßensondernutzung: Wilde Werbung
hinter dem Scheibenwischer verboten
Reklame
darf in Nordrhein-Westfalen nicht mehr wild an Autos gesteckt werden.
Vielmehr dürften Werbezettel wie Flyer oder Visitenkarten nur mit
Zustimmung des jeweiligen Ordnungsamts hinter die Scheibenwischer geklemmt
werden, entschied das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG). Auslöser der
Entscheidung war ein Gebrauchtwarenhändler aus Moers. Er hatte mit
Visitenkarten geworben, die im Stadtgebiet an Autos geheftet wurden. Das
Ordnungsamt der Stadt hatte deswegen ein Bußgeld in Höhe von 200 EUR gegen
ihn verhängt. Der Händler klagte und berief sich auf den „Gemeingebrauch“
von öffentlichen Straßen und Parkflächen. Doch er scheiterte: Die Reklame
gehe über den „Gemeingebrauch“ hinaus und bedürfe der Genehmigung,
befanden die Richter. Die Werbung verunreinige die Straßen und erhöhe den
Reinigungsaufwand für die Stadt. Wie die Kommunen mit der
Sondergenehmigung umgehen, bleibe ihnen überlassen (OLG Düsseldorf, IV-4
RBs 25/10). |