Standardisiertes Messverfahren:
Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen
Auch
bei einem sogenannten standardisierten Messverfahren muss der Richter
grundsätzlich in den Urteilsgründen das Messverfahren und - je nach
Messverfahren - den ggf. berücksichtigten Toleranzwert mitteilen.
Hierauf
wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Nach der Entscheidung
müsse die Beweiswürdigung in einem Urteil in sich logisch, geschlossen,
klar und lückenfrei sein. Sie müsse dabei wenigstens die Grundzüge der
Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen
Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren
Würdigung aufzeigen. Daran fehle es, wenn bei einer Verurteilung wegen
einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einem
Abstandsverstoß nicht das eingesetzte Messverfahren mitgeteilt werde. Die
Angabe des eingesetzten Messverfahrens sei bereits deshalb unentbehrlich,
weil ohne sie nicht überprüft werden könne, ob der im Urteil
berücksichtigte Toleranzwert korrekt bemessen sei. Eine Ausnahme bestehe
nur, wenn sich dieser zweifelsfrei aus sonstigen Feststellungen und
Erkenntnissen ergebe (OLG Düsseldorf, IV-1 RBs 12/11).
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