Sperrfrist: Ausnahme von der Sperrfrist
Ausschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der
Führerscheinsperre ist das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung.
An
einer solchen ausreichenden Gefahrenabschirmung fehlt es nach Ansicht des
Amtsgerichts (AG) Lüdinghausen, wenn keinerlei Kontrollen des Arbeitgebers
vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden. An einer
Gefahrenabschirmung fehlt es auch, wenn bei einer hypothetischen
BAK-Berechnung auf den Zeitpunkt des üblichen Fahrtantritts mit den
auszunehmenden Fahrzeugarten sich noch ein BAK-Wert von 0,7 Promille
ergibt - allenfalls geringste Restalkoholmengen von weniger als 0,3
Promille sind hier zur Zeit des üblichen Fahrtantritts tolerierbar.
Hinweis: Ausnahmen von der
Verhängung einer Sperrfrist werden von den Tatgerichten nur in
Ausnahmefällen gewährt. Voraussetzung ist zunächst, dass die Ausnahme auf
eine bestimmte Kraftfahrzeugart/Fahrzeugklasse bezogen wird. Zudem müssen
besondere subjektive und objektive Umstände die Annahme rechtfertigen,
dass der Zweck der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis trotz der
eingeschränkten Teilnahmemöglichkeit des Täters am Straßenverkehr erreicht
werden kann. Das wird bei Alkoholdelikten i.d.R. verneint, vor allem wenn
eine höhere BAK festgestellt worden ist (AG Lüdinghausen, 9 Ds-82 Js
5515/09-156/09). |