Sperrfrist: Besuch eines
Gruppenaufbauseminars
Für die
vorzeitige Aufhebung der Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis kann es
ausreichend sein, wenn der Täter ein Gruppenaufbauseminar unter Leitung
eines anerkannten Fachpsychologen durchgeführt hat, der ihm als
Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf
eine erneute Trunkenheitsfahrt attestiert.
Diese
Klarstellung traf das Landgericht (LG) Leipzig im Fall eines Mannes, der
nach dem Entzug seiner Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ein
Aufbauseminar der DEKRA absolviert hatte. Nun wollte er die Sperrfrist
abkürzen, bis zu der ihm keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden
durfte. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine vorzeitige Aufhebung der
Sperre voraussetze, dass Grund zur Annahme bestehe, dass der Täter im
Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet
sei. Hierbei könne insbesondere Berücksichtigung finden, dass er durch
eine Nachschulung oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Täter eine
risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt habe. Das hat
das LG hier bejaht. Aus der Teilnahmebestätigung habe sich ergeben, dass
die Schulung durch einen amtlich anerkannten Fachpsychologen für
Verkehrspsychologie durchgeführt worden sei. Die Richter haben dieser
vorgelegten Bestätigung auch eine individuelle fachpsychologische
Einschätzung des Rückfallrisikos und der Gefährdungslage des Betroffenen
entnommen. Zwar habe es sich bei dem Seminar um eine Gruppenmaßnahme
gehandelt. Es werde dem Betroffenen durch den Seminarleiter jedoch als
Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf
eine neuerliche Trunkenheitsfahrt attestiert. Diese Einschätzung
resultiere nicht aus dem Fakt der Teilnahme an dem Seminar generell,
sondern anhand der durch den Betroffenen erbrachten und in der
Bescheinigung genannten Kursleistungen.
Fazit:
Auf den Inhalt der Bestätigungen kommt es entscheidend an, soll die
Teilnahme an einem „Aufbauseminar“ den gewünschten Effekt hinsichtlich der
Sperrfrist haben (LG Leipzig, 6 Qs 47/09). |