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Sperrfrist: Besuch eines Gruppenaufbauseminars

Für die vorzeitige Aufhebung der Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis kann es ausreichend sein, wenn der Täter ein Gruppenaufbauseminar unter Leitung eines anerkannten Fachpsychologen durchgeführt hat, der ihm als Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf eine erneute Trunkenheitsfahrt attestiert.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Leipzig im Fall eines Mannes, der nach dem Entzug seiner Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ein Aufbauseminar der DEKRA absolviert hatte. Nun wollte er die Sperrfrist abkürzen, bis zu der ihm keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden durfte. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine vorzeitige Aufhebung der Sperre voraussetze, dass Grund zur Annahme bestehe, dass der Täter im Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet sei. Hierbei könne insbesondere Berücksichtigung finden, dass er durch eine Nachschulung oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Täter eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt habe. Das hat das LG hier bejaht. Aus der Teilnahmebestätigung habe sich ergeben, dass die Schulung durch einen amtlich anerkannten Fachpsychologen für Verkehrspsychologie durchgeführt worden sei. Die Richter haben dieser vorgelegten Bestätigung auch eine individuelle fachpsychologische Einschätzung des Rückfallrisikos und der Gefährdungslage des Betroffenen entnommen. Zwar habe es sich bei dem Seminar um eine Gruppenmaßnahme gehandelt. Es werde dem Betroffenen durch den Seminarleiter jedoch als Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf eine neuerliche Trunkenheitsfahrt attestiert. Diese Einschätzung resultiere nicht aus dem Fakt der Teilnahme an dem Seminar generell, sondern anhand der durch den Betroffenen erbrachten und in der Bescheinigung genannten Kursleistungen.

Fazit: Auf den Inhalt der Bestätigungen kommt es entscheidend an, soll die Teilnahme an einem „Aufbauseminar“ den gewünschten Effekt hinsichtlich der Sperrfrist haben (LG Leipzig, 6 Qs 47/09).