Sorgfaltspflicht: Unfälle beim Ein- und
Aussteigen
Die
Sorgfaltsanforderung nach der Straßenverkehrsordnung erfasst auch
Situationen beim Ein- und Aussteigen.
Hierauf
wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall hin, in dem sich der
Insasse eines Kraftfahrzeugs im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein-
oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug gebeugt
hatte. Komme es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem
in zu geringem Abstand vorbeifahrenden Lkw, könne eine hälftige
Schadensteilung gerechtfertigt sein. Die Richter machten deutlich, dass
dabei unerheblich sei, ob der Fahrer etwa Gegenstände ein- oder auszuladen
oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen helfen wolle.
Ähnlich
entschied das Kammergericht (KG) in Berlin. Komme es im örtlichen und
zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür eines Pkw, der im
Haltestellenbereich eines Linienbusses steht, zu einer seitlichen
Kollision mit einem anfahrenden Bus, so spreche der Anscheinsbeweis für
eine Verletzung der Sorgfaltspflichten. Die Richter hielten im konkreten
Fall eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Pkw-Halters für
angemessen. Er habe grob verkehrswidrig gehandelt, wenn er trotz
herannahendem Bus nach dem Aussteigen nach links nicht die Fahrertür
vollständig schließe und sich von der Fahrbahn entferne oder sich
wenigstens vor oder hinter seinen Pkw begebe. Ein Mitfahrer müsse zudem
mit dem Aussteigen so lange warten, bis sich links kein Verkehr nähert,
der dadurch gefährdet werden könnte (BGH, VI ZR 316/08; KG, 12 U 175/08).
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