Schwerbehindertenparkausweis: Auslegen
einer Kopie rechtfertigt Abschleppmaßnahme
Wird
anstelle des Schwerbehindertenausweises nur eine Kopie hiervon sichtbar im
Fahrzeug ausgelegt, darf das auf einem Behindertenparkplatz stehende
Fahrzeug abgeschleppt werden.
Auf
diese - für manchen Verkehrsteilnehmer überraschende - Rechtslage wies das
Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hin. Die Richter begründeten ihre
Entscheidung damit, dass eine Kopie die straßenverkehrsrechtlichen
Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Ausweisung nicht erfülle. Hier
könne Missbrauch getrieben werden, indem ein ausgestellter
Schwerbehindertenparkausweis zeitgleich mehrfach verwendet werde. Dies
müsse verhindert werden. Daher müsse stets das Original des Ausweises
ausgelegt werden (VG Düsseldorf, 14 K 504/11).
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