Schadenersatz: Wer in erkennbare
Unfallstelle rast, hat keinen Anspruch
Eine
Haftpflichtversicherung muss nicht für einen durch ihren
Versicherungsnehmer mitverursachten Schaden eintreten, wenn der
Verursachungsbeitrag des Unfallgegners derart hoch ist, dass der
ursprüngliche Unfallbeitrag dahinter zurücktritt.
Davon
ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg
auszugehen, wenn der Anspruchsteller auf ein bereits bestehendes Hindernis
(hier: Anhänger, der sich auf der Autobahn von dem Zugfahrzeug gelöst und
die Fahrbahn versperrt hat) in einer ordnungsgemäß abgesicherten
Unfallstelle aufgefahren ist und hinzu kommt, dass er in diese
Unfallstelle nicht mit der der Verkehrssituation angepassten
Geschwindigkeit hereingefahren ist, weil er das Sichtfahrgebot missachtet
hat. Bestehe eine unübersichtliche Verkehrssituation, weil z.B. etliche
Fahrzeuge den Warnblinker betätigen, müsse die Geschwindigkeit diesen
Umständen angepasst werden (OLG Brandenburg, 12 U 13/10). |