Rotlichtverstoß: Keine Bußgelderhöhung
wegen besonders langer Dauer des Rotlichts
Bei
einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß kann die Geldbuße nicht mit der
Begründung erhöht werden, die Rotlichtdauer sei „überaus lang“ gewesen.
Diese
Klarstellung traf das Kammergericht (KG) im Falle eines Autofahrers. Das
Amtsgericht hatte ihn wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt. Es hatte
u.a. eine gegenüber dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs erhöhte Geldbuße
festgesetzt und das mit dem Hinweis auf die „überaus lange Rotlichtdauer“
begründet. Die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte hinsichtlich des
Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.
Das KG
begründete seine Entscheidung damit, dass die vom Bußgeldkatalog unter Nr.
132.2 a.F. vorgesehene Regelbuße von 125 EUR für einen sog. qualifizierten
Rotlichtverstoß gelte, bei dem im Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie
das Rotlicht schon länger als eine Sekunde angedauert hat. Diese Regelbuße
sei gegenüber sog. einfachen Rotlichtverstößen erhöht, bei denen ein
Rotlicht bei kürzerer Dauer der Rotlichtphase missachtet wird. Mithin sei
bei der Regelbuße für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bereits die
erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase
berücksichtigt. Für eine weitere Erhöhung wegen einer besonders langen
Dauer der Rotlichtphase sei daneben kein Raum mehr. Grund für die erhöhte
Geldbuße beim qualifizierten Rotlichtverstoß sei, dass sich bei der länger
als eine Sekunde dauernden Rotlichtphase bereits Querverkehr in der
Kreuzung befinden kann. Im Falle einer - wie vom Amtsgericht angenommen -
bereits sieben Sekunden anhaltenden Rotlichtphase sei aber keine darüber
hinaus gehende abstrakte Gefahr ersichtlich (KG, 2 Ss 267/09). |