Radfahrerunfall: Nicht immer besteht
haftungsbegründender Ursachenzusammenhang
Fährt
ein Pkw aus einer Einfahrt, wobei er einen kombinierten Fuß- und Radweg
überqueren müsste und kommt er nach einem Sturz eines Radfahrers auf
diesem Radweg noch vor dem Radweg zu stehen, so lässt sich ohne weitere
Anhaltspunkte kein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang herleiten.
Diese
Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines
Autofahrers, der von einem Radfahrer in Anspruch genommen worden war. Die
Richter entschieden, dass der Autofahrer hier nicht haftbar sei. Zwar sei
der Radfahrer möglicherweise aus Schrecken etc. wegen des herannahenden
Pkw gestürzt. Der rein zeitliche und räumliche Zusammenhang beider
Ereignisse erlaube aber nicht, einen Anscheinsbeweis zulasten des
Autofahrers anzunehmen. Dieser hafte also nicht automatisch. Vielmehr
müsse der Radfahrer beweisen, dass der Autofahrer an seinem Sturz die
Schuld trage. Das habe er vorliegend nicht gekonnt (OLG Naumburg, 1 U
124/09). |