Prozessrecht: Kein Vertrauensvorschuss
für den Messbeamten als Zeugen
Die
bloße Behauptung, ein Zeuge (hier der eine Geschwindigkeitsmessung
durchführende Polizeibeamte) sei dem Gericht als besonders zuverlässig
bekannt, lässt - zumindest in dieser pauschalen Form - keinen Rückschluss
auf die Zuverlässigkeit der Angaben oder der Vorgehensweise des Zeugen im
betreffenden Fall zu.
Diese
deutliche Aussage traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines
Autofahrers (B.), der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom
Amtsgericht verurteilt wurde. In den Urteilsgründen hieß es: „Der Zeuge X,
der dem Gericht aus anderen Verfahren als äußerst erfahrener und
gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei bekannt ist, bezeugte
glaubhaft, dass B. in einer Entfernung von 366,1 m mit 140 km/h gemessen
wurde. Der Zielerfassungsbereich sei dabei frei gewesen, B. habe sich
alleine auf der Straße befunden.“
Diese
pauschale Begründung reichte dem OLG für eine Verurteilung nicht aus. Die
Begründung des Amtsrichters, dass ihm der Zeuge als „äußerst erfahren und
gewissenhaft“ bekannt gewesen sei, begegne ernst zu nehmenden Bedenken.
Die bloße Behauptung, ein Zeuge sei als besonders zuverlässig bekannt, sei
in dieser pauschalen Form nicht zulässig. Um die Zuverlässigkeit
tatsächlich beurteilen zu können, hätte sich der Amtsrichter vielmehr
zuvor mehrfach, z.B. in unangekündigten Stichproben, tatsächlich von
seiner Vorgehensweise und seinem Verhalten bei Messungen in Kenntnis
setzen müssen. Diese „Überprüfungen“ hätten dann im Urteil zumindest kurz
dargelegt werden müssen, um den daraus gezogenen Schluss für das
Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar bzw. überprüfbar werden zu lassen.
Vermutlich beruhe die Formulierung aber allein darauf, dass der
Amtsrichter den betreffenden Zeugen (den Messbeamten) in mehreren
Hauptverhandlungen gehört und seinen Angaben jeweils Glauben geschenkt
habe. Dies könne richtig oder auch unrichtig gewesen sein. Ein
weitergehender Schluss auf eine personale Eigenschaft des betreffenden
Zeugen, seine allgemeine Zuverlässigkeit, könne daraus nicht gezogen
werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.4.2010, 4 Ss 62/10, Abruf-Nr.
102718). |