Unfallschadensregulierung:
Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Zeit
Verfügt
der Geschädigte nicht über die Mittel zur Vorfinanzierung der
Reparaturkosten und zeigt er dies dem Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer an, ohne dass diese den Betrag der erforderlichen
Reparaturkosten zahlen, kann der Geschädigte Nutzungsausfall für den
gesamten Zeitraum der hierdurch verlängerten Reparatur verlangen.
Hierauf
wies das Amtsgericht (AG) Magdeburg in einem Rechtsstreit hin. Nach einem
Unfall mit voller Einstandspflicht der Beklagten hatte die Klägerin darauf
hingewiesen, dass sie für eine Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten
kein Geld habe. Erst zwei Monate später kam eine Zahlung des Versicherers,
woraufhin die Reparatur durchgeführt wurde. Das AG sprach der Klägerin
eine Entschädigung für die gesamte Ausfallzeit zu, nicht nur für die reine
Reparaturdauer. Den Einwand, die Klägerin habe sich notfalls durch
Kreditaufnahme um eine Zwischenfinanzierung kümmern müssen, wies das AG
zurück. Eine solche Pflicht zur Vorfinanzierung bestehe grundsätzlich
nicht. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Mittellosigkeit rechtzeitig
mitgeteilt (AG Magdeburg, 140 C 24569/08). |