Nutzungsausfallentschädigung: Ansprüche
bestehen auch bei Beschädigung eines Fahrrads
Wer
nach einem Verkehrsunfall sein beschädigtes Fahrrad nicht nutzen kann, hat
für den Zeitraum der Reparatur oder der Neubeschaffung einen Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung.
Mit
dieser für die Praxis wichtigen Entscheidung stellt das Landgericht (LG)
Lübeck bei der Frage der Nutzungsentschädigung das Fahrrad dem Auto
gleich. Nach Ansicht der Richter sei der Verlust der Nutzungsmöglichkeit
des Fahrrads durch einen Verkehrsunfall ein ersatzfähiger
Vermögensschaden. Das gelte insbesondere, wenn der Geschädigte sein Rad
bisher täglich für seinen Arbeitsweg genutzt habe. Verlangt werden könne
ein Betrag, der in etwa dem geschätzten Mietpreis eines Fahrrads - gekürzt
um den Gewinn des Vermieters - entspreche (LG Lübeck, 1 S 16/11).
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