Nachbarrecht: Auch auf engen Straßen darf
die Garage des Nachbarn nicht zugeparkt werden
Das
mehrfache Abstellen eines Pkw vor der Garagenzufahrt des Nachbarn ist eine
Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung, die zu einer Klage auf Unterlassung
berechtigt. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar
bei ihm klingeln und bitten könnte, das Auto wegzufahren.
So
entschied das Amtsgericht (AG) München im Streit zweier Nachbarn. Ihre
Grundstücke grenzten an eine Privatstraße. An deren Ende befand sich die
Garage des einen Nachbarn. Gleichzeitig lag dort auch der Zugang zum Haus
des anderen Nachbarn. Der eine Nachbar stellte seinen Pkw regelmäßig vor
seiner Haustür ab. Damit blockierte er aber die Garagenzufahrt des anderen
Nachbarn. Dessen Bitten, dies doch zu unterlassen, blieben unerhört. So
kam es zum Prozess.
Die
zuständige Richterin gab dem Garagenbesitzer recht. Das Abstellen des Pkw
vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung
dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Es sei unerheblich, dass der
Garagenbesitzer seinen Nachbarn jeweils auffordern könne wegzufahren. Dies
ändere nichts an der Eigentumsbeeinträchtigung. Diese liege bereits in dem
Moment vor, in dem das Auto abgestellt werde. Es handele sich auch nicht
nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen
längeren Zeitraum geparkt worden. Der Pkw könne auch durchaus woanders
abgestellt werden. Ein Hausbewohner habe keinen Anspruch darauf,
Gegenstände direkt vor seinem Eingang ein- und auszuladen, wenn er damit
das Eigentum anderer Menschen behindere (AG München, 241 C 7703/09).
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