Mitverschulden: Überhöhte Geschwindigkeit
oder Fahrfehler muss nachgewiesen werden
Kann
dem Geschädigten ein Mitverschulden nicht nachgewiesen werden, muss der
Unfallverursacher sämtliche aus einem Unfallereignis herrührende Schäden
alleine übernehmen.
Diese
Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines
Autofahrers, der beim Linksabbiegen einen entgegenkommenden Motorradfahrer
übersehen hatte. Der Motorradfahrer hatte noch eine Vollbremsung
eingeleitet. Dabei war er gestürzt und mit seinem Krad in den abbiegenden
Pkw gerutscht. Der Autofahrer war der Ansicht, dem Motorradfahrer müsse
ein Mitverschulden angerechnet werden. Das sah das OLG jedoch anders. Ein
Mitverschulden könne nur angenommen werden, wenn der Motorradfahrer
nachweislich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei oder
vorwerfbar fehlerhaft eine Vollbremsung eingeleitet habe. Der Autofahrer
habe aber weder das eine noch das andere nachweisen können. Das vom
Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten habe nämlich
ergeben, dass sich der Motorradfahrer an die Geschwindigkeitsbegrenzung
gehalten habe. Auch sein starkes Bremsmanöver sei keine Fehlreaktion
gewesen (OLG München, 10 U 2996/10). |