Ordnungswidrigkeit: Verwendung einer
Mini-Parkscheibe nicht erlaubt
Wer
allzu sorglos mit Werbegeschenken etc. umgeht, kann eine böse Überraschung
erleben.
Als
Warnung soll eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg
dienen. Stein des Anstoßes war eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von
40 mm x 60 mm, die ein Autofahrer auf einem Parkplatz verwendet hatte.
Weil diese erheblich kleiner als die vom deutschen Gesetzgeber
vorgeschriebene ist, liege nach Ansicht der Richter eine
Ordnungswidrigkeit vor. Der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach
Gestaltung und Größe definiert. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x
150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass
eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies
ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine
wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Das sei jedoch nicht möglich, wenn
ein um ein Vielfaches kleinerer Zeitnachweis verwendet werde. Die
verhängte Geldbuße von 5 EUR sei daher gerechtfertigt. Daneben treten nun
noch Gerichts- und Anwaltskosten in wesentlich höherem Ausmaße (OLG
Brandenburg, (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).
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