Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und
Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage
Für die
Berechnung der Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden
Mietwagenkosten kann sowohl die Schwacke-Liste als auch der
Fraunhofer-Mietpreisspiegel herangezogen werden.
Diese
Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer
Autovermietung, die aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten von dem
beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten verlangte. Diese
berechnete sie zu einem Tagessatz von 100 EUR pauschal zuzüglich
Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 EUR. Der Versicherer erstattete
davon lediglich 1999,20 EUR. Das Amtsgericht hat der Autovermietung die
Differenz zugesprochen. Es ist für die Schätzung der erforderlichen
Mietwagenkosten von der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines
Aufschlags wegen der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen.
Auf die Berufung des Versicherers hat das Landgericht die Klage
abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des
Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und keinen Aufschlag für ein
Unfallersatzfahrzeug gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche
Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine
geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer-Mietpreisspiegel
vorzuziehen.
Gegen
diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der BGH hat
die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche
Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten
zugrunde gelegt werden darf, dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner
Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den
Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die
vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen
führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder
anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem
Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines
Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich
aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen. Im Ergebnis hat der BGH das
Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht muss nun prüfen, ob ein
Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs,
zu gewähren ist (BGH, VI ZR 300/09).
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