Mietwagenkosten: Anspruch auch, wenn
Geschädigter Ersatzwagen nicht selbst nutzen kann
Der
Geschädigte hat auch dann Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn er
verletzungsbedingt zwar nicht selbst ein Fahrzeug nutzen kann, seine
Ehefrau aber sein Fahrzeug mitgenutzt hat und auf eine weitere Nutzung
angewiesen ist.
Diese
Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines
Autofahrers, der unverschuldet einen Unfall erlitten hatte. Dabei wurde er
so erheblich verletzt, dass er vier Wochen arbeitsunfähig und
fahruntauglich war. Sein VW Golf erlitt einen Totalschaden. Direkt nach
dem Unfall mietete seine Ehefrau ein Ersatzfahrzeug. Die gegnerische
Versicherung wollte die hierfür anfallenden Kosten jedoch nicht
übernehmen, da der Geschädigte selbst gar nicht in der Lage war, den
Mietwagen zu nutzen.
Das sah
das OLG jedoch anders und verurteilte den Versicherer zur Übernahme der
Mietwagenkosten. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass der Geschädigte
unfallbedingt fahruntüchtig gewesen sei (Tragen eines Rucksackverbands).
Bei dem Unfallfahrzeug habe es sich um ein „Familienfahrzeug“ gehandelt,
das auch von der Ehefrau genutzt worden sei. Diese habe auch den Mietwagen
gefahren. Das reiche für die Ersatzpflicht des Versicherers aus (OLG
Düsseldorf, I-1 U 220/10).
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