Unfallschadensregulierung:
Mehrwertsteuerersatz auch bei Ersatzbeschaffung
Wer
sein reparaturwürdiges Unfallfahrzeug nicht reparieren lässt, sondern sich
einen Ersatzwagen anschafft, ist nicht auf den Ersatz der
Netto-Reparaturkosten beschränkt.
Hierauf
wies das Amtsgericht (AG) Bielefeld in einer Unfallsache hin. Nach Ansicht
des Richters könne die bei der Ersatzanschaffung tatsächlich angefallene
Mehrwertsteuer bis zur Höhe des Mehrwertsteuerbetrags aus der
Reparaturkostenkalkulation ersetzt verlangt werden. Dass die
Mehrwertsteuer nicht bei der Reparatur angefallen sei, sei dabei
unschädlich. Ein Kombinationsverbot sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der
Versicherer des Schädigers habe also die Mehrwertsteuer in der
Schadensabrechnung zu Unrecht gestrichen (AG Bielefeld, 4 C 316/10).
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