Leihwagen: Autovermieter muss auf
deutlich über dem Normalen liegende Tarife hinweisen
Die
Kosten eines Mietfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall muss die gegnerische
Haftpflichtversicherung nur in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs
erstatten. Wer teurer anmietet, läuft Gefahr, einen Teil der Kosten selbst
tragen zu müssen. Der Autovermieter ist allerdings verpflichtet, den
Kunden unmissverständlich darauf hinzuweisen, wenn sein Tarif deutlich
über diesem Satz liegt. Versäumt er das, bleibt er (und nicht der Kunde)
auf der Differenz sitzen.
Das
zeigt eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts (LG)
Coburg, mit der der Anspruch eines Autovermieters auf den Normaltarif
gekürzt wurde. Er hatte den Mieter nicht über die Gefahr aufgeklärt, dass
die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Höhe der
vereinbarten Mietwagenkosten möglicherweise nicht den kompletten Betrag
übernehmen würde. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass
der Mietwagenunternehmer jedoch eine solche Hinweispflicht habe. Komme er
dieser nicht nach, habe sein Kunde einen Schadenersatzanspruch, den er der
Mietzinsforderung entgegenhalten könne. So habe der Fall hier gelegen: Der
angebotene Tarif habe 41,5 Prozent über dem Ortsüblichen gelegen. Der
Kunde musste daher nur den Normaltarif bezahlen.
Hinweis: Unabhängig von dieser
Hinweispflicht sind dem Verbraucher Nachfragen und Preisvergleich gerade
beim Anmieten von Unfallersatz-Fahrzeugen anzuraten (LG Coburg, 14 O
492/08, rkr.). |