Kreisverkehr: Bei nicht angezeigtem
Fahrstreifenwechsel haftet der Wechsler alleine
Wer
seinen Fahrstreifenwechsel im Kreisverkehr nicht anzeigt, haftet für
entstandene Unfallschäden alleine.
Diese
Klarstellung traf das Kammergericht (KG) in einem Rechtsstreit um die
Haftungsquote nach einem Unfall. Dieser hatte sich in einem Kreisverkehr
ereignet. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Beweis des ersten
Anscheins dafür spreche, dass der Fahrstreifenwechsler die nach der
Straßenverkehrsordnung geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht
beachtet habe, wenn es in einem Kreisverkehr in unmittelbarem örtlichen
und zeitlichen Zusammenhang mit einem erfolgten Fahrstreifenwechsel zu
einem Zusammenstoß kommt. Zu den Sorgfaltspflichten gehöre insbesondere,
jeden Fahrstreifenwechsel durch Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger
rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Habe der Fahrstreifenwechsler dies
nicht beachtet, hafte er für den Unfall grundsätzlich allein. Die
Betriebsgefahr des anderen Unfallbeteiligten trete dann hinter seinem
erheblichen Verschulden zurück (KG, 12 U 188/09).
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