Handyverbot: Keine Geltung für
Festnetz-Mobilteil
Das
gesetzliche Verbot der Handynutzung am Steuer gilt nicht für die Benutzung
eines Festnetz-Mobilteils.
Mit
dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine
anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Diese hatte noch ein
Bußgeld von 40 EUR verhängt. Der betroffene Autofahrer war etwa 3 km von
seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines
Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an
sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung vom Haus keine
Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich.
Die
Vorinstanz hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein
Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes. Dieser Auslegung hat sich das OLG
nicht angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw.
„Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als
Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den
Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie
aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar
nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der
Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte
für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens
beschränken wollen. Die Richter sahen auch keinen Anlass, den
Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des
Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als
ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten
Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis
nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich,
dass kein Regelungsbedarf bestehe (OLG Köln, 82 Ss-OWi 93/09). |