Haftungsrecht: Warnbeschilderung bei
versenkbaren Straßensperren
Ist bei
versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei
abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr
nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende
Warnbeschilderung unerlässlich.
Dazu
reichen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm amtliche,
unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine
in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht
abstrahlen. Allerdings treffe den Fahrzeugführer nach Ansicht der Richter
ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes
Durchfahrtsverbot hinwegsetze und bei abgesenktem Poller in eine an sich
gesperrte Straße einfahre (OLG Hamm, 9 U 109/07). |