Haftungsrecht: Steinschlag bei
Mäharbeiten
Wird
bei Mäharbeiten ein Stein auf die Fahrbahn geschleudert, haftet die
Straßenbaubehörde für einen dadurch entstandenen Schaden.
So
entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Kfz-Besitzers. Dieser
hatte behauptet, dass durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel
hochgeschleuderten Stein sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Die
verklagte Straßenbaubehörde verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse,
ob der eingetretene Schaden im Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe.
Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt sie weder für wirtschaftlich zumutbar
noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem
Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.
Das sah
das LG anders. Zum einen war das erkennende Gericht davon überzeugt, dass
der Schaden in Höhe von etwa 950 EUR durch einen bei den Mäharbeiten
aufgeschleuderten Stein verursacht worden war. Dies ergebe sich zum einen
aus der Aussage der Ehefrau des Autobesitzers, die das Fahrzeug zum
Zeitpunkt der Beschädigung fuhr. Zum anderen habe der mit den Mäharbeiten
betraute Mitarbeiter der Straßenbehörde bestätigt, dass er beim
Vorbeifahren einen lauten Schlag gehört habe. Die Ehefrau habe ihr
Fahrzeug auch sofort angehalten. Dabei sei ein Schaden im hinteren Bereich
der Fahrerseite festgestellt worden. Die Richter waren auch davon
überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Zwar könnten von
einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit
einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar
seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden
Fall habe das Gericht jedoch Möglichkeiten gesehen, die mit den
Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren. Nach Auffassung des
Gerichts seien verschiedene zumutbare und geeignete Maßnahmen denkbar. Bei
der räumlich eng begrenzten Verkehrsinsel könne kurzfristig eine Sperrung
des betroffenen Straßenbereichs vorgenommen werden. Auch könnten die
Mäharbeiten bei sich annäherndem Verkehr auf der nahe gelegenen Fahrspur
kurz unterbrochen werden. Außerdem habe das Gericht weitere Möglichkeiten
zum Schutz vorbeifahrender Fahrzeuge aufgezeigt. Dabei habe es ausgeführt,
dass es nicht seine Aufgabe sei, jede einzelne Möglichkeit detailliert auf
ihre Brauchbarkeit zu untersuchen. Entscheidend sei, dass es wirksame und
zumutbare Möglichkeiten überhaupt gebe. Daher gab das Gericht der Klage
statt (LG Coburg, 22 O 48/10). |