Geschwindigkeitsüberschreitung:
Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts
Bei
einem standardisierten Geschwindigkeits-Messverfahren ist es verbindlich,
die Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers einzuhalten. Nur so kann das
hierdurch standardisierte Verfahren sichergestellt werden.
Komme
es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so
handele es sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)
Düsseldorf nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Dieses gab
einem Autofahrer recht, der bemängelt hatte, dass das Amtsgericht zu
Unrecht das Messprotokoll nicht verlesen hätte. Durch diesen nicht
erhobenen Beweis hätte es seine Aufklärungspflicht verletzt. Das sahen die
Richter am OLG ebenso. Das Amtsgericht hätte die Beweiserhebung von Amts
wegen auf das Messprotokoll erstrecken müssen. Komme es nämlich - wie
hier, wo nur drei Funktionstests ausgeführt worden waren - im konkreten
Einzelfall bei einer Messung mit einem sog. standardisierten Messverfahren
zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, handele es sich nicht mehr um
ein standardisiertes Messverfahren. Es lägen dann konkrete Anhaltspunkte
für die Möglichkeit von Messfehlern vor. Folge sei, dass das Gericht
individuell überprüfen müsse, ob das Messergebnis korrekt sei (OLG
Düsseldorf, IV 4 RBs 170/11).
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