Geschwindigkeitsüberschreitung:
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Bei
einer Verurteilung wegen erhöhter Geschwindigkeit muss der Tatrichter
besondere Feststellungen treffen, wenn die Geschwindigkeitsmessung durch
Nachfahren zur Nachtzeit erfolgt ist.
Das
verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle eines Pkw-Fahrers,
der vom Amtsgericht wegen einer fahrlässigen
Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden war.
Der Verurteilung lag eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit zugrunde.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
Die
OLG-Richter wiesen darauf hin, dass die amtsgerichtlichen Feststellungen
lückenhaft seien. Das Amtsgericht hätte die von der obergerichtlichen
Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch
Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten
Grundsätze nicht ausreichend berücksichtigt. Das angefochtene Urteil
stelle insoweit allein die Länge der Messstrecke, den Abstand zum
vorausfahrenden Fahrzeug, die Justierung des Tachometers und die Höhe des
Sicherheitsabschlags fest. Diese Ausführungen seien zwar als Begründung
ausreichend für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung
mittels nichtgeeichten Tachometer bei Tage. Den weitergehenden
Anforderungen für eine Messung zur Nachtzeit würden sie aber nicht
genügen. Bei den i.d.R. schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit
bedürfe es nämlich grundsätzlich näherer Angaben dazu, wie die
Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden
Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere
Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und
geschätzt werden konnte, und ob für die Schätzung des gleichbleibenden
Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der
Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch seien
Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden
Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar gewesen seien. Da
diese Feststellungen fehlten, war das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben
(OLG Hamm, III-2 RBs 108/11).
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