Fahrverbot: Mindestdauer des
bußgeldrechtlichen Fahrverbots
Bei der
Verhängung eines Fahrverbots darf das gesetzliche Mindestmaß von einem
Monat nicht unterschritten werden.
Mit
dieser Entscheidung machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die
Hoffnung eines Autofahrers auf den glimpflichen Ausgang eines
Gerichtsverfahrens zunichte. Gegen den Betroffenen war vom Amtsgericht
wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung u.a. ein Fahrverbot „von einem
halben Monat“ angeordnet worden. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde
der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
Die
Richter verdeutlichten, dass der Rechtsfolgenausspruch schon deshalb
fehlerhaft sei, weil das Amtsgericht durch das angeordnete Fahrverbot „von
einem halben Monat“ auf eine Rechtsfolge erkannt hat, die das Gesetz nicht
vorsehe. Nach der Straßenverkehrsordnung könne ein Fahrverbot für die
Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Das gesetzliche
Mindestmaß des Fahrverbots sei auf einen Monat festgelegt und dürfe nicht
unterschritten werden. Es folge auch nicht etwas anderes daraus, dass in
Ausnahmefällen gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden könne (OLG
Düsseldorf, IV-3 RBs 210/10). |