Fahrtenbuchauflage: Behörde muss
Kfz-Halter gegebenenfalls auch als Zeugen vernehmen
Vor der
Verhängung einer Fahrtenbuchauflage darf sich die Bußgeldbehörde nicht
immer darauf beschränken, den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein
Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Sie kann
auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen.
Das hat
der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit
auf den Antrag einer Kfz-Halterin (Antragstellerin) vorläufigen
Rechtsschutz gewährt. Mit dem Pkw der Antragstellerin war die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten worden. Das hinreichend
deutliche Geschwindigkeitsmessfoto zeigt einen Mann als Fahrer. Die
Bußgeldstelle hörte die Antragstellerin gleichwohl ausschließlich als
Betroffene (als mutmaßliche Täterin) an. Im Anhörungsschreiben war davon
die Rede, dass ihr eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werde. Der
Vordruck enthielt auch einen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht des
Betroffenen. Nachdem die Antragstellerin keine Angaben zum Fahrer gemacht
hatte und dieser nicht ermittelt werden konnte, verpflichtete die
Bußgeldstelle die Antragstellerin, für die Dauer von sechs Monaten ein
Fahrtenbuch zu führen.
Der
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war in der Beschwerdeinstanz
erfolgreich. Der VGH war der Ansicht, dass die Fahrtenbuchauflage
voraussichtlich rechtswidrig sei. Die Verwaltungsbehörde könne gegenüber
einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die
Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht
möglich gewesen sei. Dies setze voraus, dass die für die Verfolgung des
Verkehrsverstoßes zuständige Behörde sämtliche nötigen und möglichen, auch
angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des
Kraftfahrzeugführers unternommen habe, diese aber erfolglos geblieben
seien. Hier hätte die Antragstellerin zum Zweck der Klärung der
Täterschaft der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Betroffene,
sondern als Zeugin angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden
müssen. Aufgrund des Messfotos sei die Antragstellerin von vornherein als
Täterin des Verkehrsverstoßes ausgeschieden. Damit sei sie lediglich
Zeugin gewesen. Als solche sei sie grundsätzlich verpflichtet gewesen, bei
der Behörde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache
auszusagen. Diese generelle Aussagepflicht könne durch
Zeugnisverweigerungsrechte, z. B. zugunsten von Angehörigen, eingeschränkt
werden. Aus der rechtmäßigen Aussageverweigerung bei der förmlichen
Anhörung als Betroffene könne auch nicht ohne Weiteres geschlossen werden,
dass die Antragstellerin auch als Zeugin entgegen ihrer grundsätzlichen
Auskunftspflicht keine Aussage zur Sache gemacht und damit nicht zur
Klärung der Täterschaft beigetragen hätte (VGH Baden-Württemberg, 10 S
1499/09). |