Fahrerlaubnis: Der Verzicht führt nicht
zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister
Oft
geben Fahrerlaubnisinhaber wegen einer drohenden Sperre die Fahrerlaubnis
zurück, um sie dann später nach Teilnahme an einem Kurs zur
Wiederherstellung der Kraftfahreignung zurückzuerlangen. Fraglich ist, ob
so die im Verkehrszentralregister eingetragenen, aus dem für die Abgabe
der Fahrerlaubnis ursächlichen Verkehrsverstoß herrührenden Punkte
gelöscht werden.
Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das jetzt verneint. Die Regelung des
Straßenverkehrsgesetzes, nach dem bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die
Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen
gelöscht werden, sei nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die
Fahrerlaubnis übertragbar. Der Gesetzgeber habe bei Verzichtsfällen
bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen. Es fehle somit an einer
unbewussten Regelungslücke. Daher könne die Löschungsregelung auch nicht
entsprechend angewendet werden. Es bedürfe auch keiner erweiternden
Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung. Die im
Gesetz vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die
Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde sei
sachlich gerechtfertigt (BVerwG, 3 C 1.10).
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