Fahrerflucht: Parkplatzeigentümer muss
keine Personalien des Unfallverursachers aufnehmen
Die
Mitarbeiterin eines Großmarkts ist nicht verpflichtet, sich die
Personalien des Unfallverursachers geben zu lassen, der nach einem Unfall
auf dem Parkplatz den Eigentümer des beschädigten Pkw ausrufen lässt. Der
Betreiber des Großmarkts haftet daher auch nicht, wenn der Geschädigte den
Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher nachher nicht mehr
ermitteln lässt.
Das
musste sich ein Pkw-Fahrer vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Nach
einem Einkauf hatte er sein Fahrzeug beschädigt auf dem Parkplatz
vorgefunden. Als er am Empfang des Großmarkts nach Zeugen fragte, wurde
ihm erklärt, dass sich der Unfallverursacher dort gemeldet habe. Es sei
das Kennzeichen des geschädigten Fahrzeugs ausgerufen worden. Die
Personalien des Schädigers seien jedoch nicht notiert worden. Weil sich
der Schädiger später nicht mehr ermitteln ließ, verlangte der Geschädigte
den Ersatz seines Schadens vom Betreiber des Großmarkts. Durch die
unterlassene Aufnahme der Personalien sei die Regulierung des Schadens
vereitelt worden. Hierfür müsse der Betreiber des Großmarkts haften.
Das sah
das Amtsgericht jedoch anders. Es wies die Klage ab, da der
Großmarktbetreiber nicht für den Schaden hafte. Der Unfall habe sich rein
zufällig auf seinem Gelände ereignet. Eine nähere Beziehung zu dem
Schädiger habe nicht bestanden. Die Person habe sich damit nicht im
Einflussbereich des Großmarkts befunden. Als die Person zum Empfang kam,
sei zudem noch gar nicht bekannt gewesen, dass sich der Schädiger nachher
vom Unfallort entfernen würde. Die Mitarbeiterin habe damit auch nicht
rechnen müssen. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal einen
Anspruch auf die Mitteilung von Name und Adresse gegenüber dem
Unfallverursacher gehabt. Aus diesem Grunde könne sie auch keine Pflicht
verletzt haben (Amtsgericht München, 343 C 6867/10).
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