Drogenfahrt: Wirkstoffkonzentration
begründet für sich keine Fahruntüchtigkeit
Bei
einer Drogenfahrt kann nicht allein aus der nach der Tat gemessenen
Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten auf seine
Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Vielmehr bedarf es außer einem
positiven Blutwirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische
Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen, d.h. solcher
Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren
Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation
fahrunsicher gewesen ist.
Mit
dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken die
Verurteilung eines Angeklagten wegen einer fahrlässigen Drogenfahrt
infolge des Genusses von Cannabis auf. Den Richtern reichten die
festgestellten Beweisanzeichen (glänzende und gerötete Augen,
Verlangsamung der Pupillenreaktion bei Lichteinfall) nicht aus. Eine
Fahruntüchtigkeit ergebe sich hieraus nicht. Es hätte geprüft werden
müssen, wie sich die Sehbehinderung konkret bei dem Angeklagten auf seine
Fahrtüchtigkeit ausgewirkt und wie sie sich für ihn bemerkbar gemacht hat.
Auch weitere Auffälligkeiten (schläfriger Eindruck,
Konzentrationsstörungen, verzögerte Reaktionen, verwaschene Aussprache und
schleppender Gang) könnten zwar auf den festgestellten Drogenkonsum
zurückführbar sein. Hinreichend zwingend sei dies aber nicht. So könne die
Schläfrigkeit auch auf einem Schlafentzug beruhen. Erforderlich sei ein
Vergleich der Auffälligkeiten mit einem „unberauschten" Zustandsbild des
Angeklagten. Schließlich sei auch die Feststellung, dass der Angeklagte in
der Kontrollsituation im Stand schwankte, - jedenfalls nicht ohne weitere
Feststellungen, insbesondere zur Intensität dieses Verhaltens - nicht
genügend, um eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu belegen (OLG
Saarbrücken, Ss 104/10 (141/10)). |