Blutentnahme: Polizeilich angeordnete
Blutentnahme zur Nachtzeit ist rechtmäßig
Die
polizeiliche Anordnung einer Blutentnahme bei einem Trunkenheitsdelikt zur
Nachtzeit ist in Bayern grundsätzlich rechtens.
Dies
stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg klar. In dem zu beurteilenden
Fall hatte ein Polizeibeamter anlässlich einer Verkehrskontrolle gegen
Mitternacht bei einem verdächtigen Alkoholsünder eine Blutentnahme
angeordnet, ohne eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Umstritten war, ob diese Blutprobe, deren Entnahme nicht durch einen
Richter, sondern einen Polizeibeamten angeordnet worden war, vor Gericht
verwertet werden durfte. Nach der Strafprozessordnung ist eine
Blutentnahme bei Tatverdächtigen grundsätzlich nur nach richterlicher
Anordnung gestattet. Nur in Eilfällen, bei denen der Untersuchungserfolg
gefährdet ist („Gefahr im Verzug“), erlaubt das Gesetz die Anordnung durch
Staatsanwaltschaft oder Polizei. Bislang war es bei Trunkenheitsdelikten
gängige Übung, wegen des drohenden Alkoholabbaus im Blut generell einen
solchen Eilfall anzunehmen. Dem ist das Bundesverfassungsgericht und in
der Folge zahlreiche Oberlandesgerichte entgegengetreten: Der
Richtervorbehalt dürfe nicht unterlaufen werden, weshalb auch bei
Trunkenheitsdelikten für eine Blutentnahme in aller Regel versucht werden
müsse, einen Richter zu erreichen. Das OLG wies nun darauf hin, dass in
Bayern entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die
ständige Erreichbarkeit eines Richters durch einen Bereitschaftsdienst
zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr gewährleistet sei. Es sei daher
ausgeschlossen, gegen Mitternacht einen Ermittlungsrichter zu erreichen.
Deshalb habe der Polizeibeamte die Blutentnahme von vornherein selbst
anordnen dürfen, entschieden die Bamberger Richter und korrigierten damit
ein insoweit anderslautendes Urteil des Amtsgerichts.
Hinweis: Die Frage ist bisher
durch den Bundesgerichtshof nicht abschließend entschieden worden und wird
in den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken unterschiedlich
gehandhabt. Die Verwertbarkeit einer ohne Richteranordnung durchgeführten
Blutentnahme muss daher jeweils im Einzelfall genau geprüft werden (OLG
Bamberg, 2 Ss OWi 1283/09). |