Berufungshauptverhandlungstermin:
Ausbleiben wegen Zwangsräumung
Die für
den Terminstag angedrohte Zwangsräumung der Wohnung kann für den
Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, einen hinreichenden
Entschuldigungsgrund darstellen, im Termin der Berufungshauptverhandlung
fernzubleiben.
Mit
dieser Entscheidung rettete das Oberlandesgericht (OLG) Köln den
Angeklagten aus einem Dilemma: Ausgerechnet am Tag seiner
Berufungsverhandlung wollte der Vermieter seine Wohnung räumen lassen. Um
sein Hab und Gut zu sichern, ließ der Angeklagte den Gerichtstermin
sausen. Daraufhin wies das Berufungsgericht wegen seiner Abwesenheit die
Berufung zurück. Das OLG entschied nun, dass die Verhandlung nachgeholt
werden könne, da der Angeklagte hinreichend entschuldigt war. Allerdings
wiesen die Richter auch darauf hin, dass eine anstehende Zwangsräumung
nicht zwangsläufig dazu führe, dass die öffentlich-rechtliche
Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung in einem solchen Fall
stets zurückzutreten hätte. Der Angeklagte müsse vielmehr im Rahmen des
Möglichen geeignete Schritte unternehmen, um trotz der angekündigten
Zwangsräumung auch an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Sollte
dies ausnahmsweise nicht möglich sein, müsse dies umfassend begründet
werden (OLG Köln, III 1 Ws 159/10).
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