Autokauf: Mängel müssen in bestimmter Art
und Weise geltend gemacht werden
Bemängelt der Käufer eines Pkw einen behebbaren Mangel ohne eine Frist zur
Mängelbeseitigung zu setzen, kann er später nicht vom Kaufvertrag
zurücktreten.
Hierauf
machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Die Richter
verdeutlichten, dass dann auch kein Anspruch auf Rückerstattung des
Kaufpreises bestehe. Im vorliegenden Fall hatten sich die Parteien um
Kratzer am Flankenschutz des Wagens gestritten, die nicht zu einer
merkantilen Wertminderung führten. Nach Ansicht der Richter sei der
Rücktritt in diesem Fall auch ausgeschlossen, wenn der Verkäufer
zugesichert hätte, dass der Wagen unfallfrei sei. Die Zusicherung der
Unfallfreiheit beziehe sich nur auf unfallbedingte Schäden, die den Wert
des Fahrzeugs mindern. Das sei vorliegend nicht der Fall. Es sei Sinn und
Zweck des Flankenschutzes, Schäden vom eigentlichen Fahrzeug abzuhalten
(OLG Düsseldorf, I-18 U 103/10).
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