Autobahnmaut: Erstattung der Gebühren bei
vollständiger Nichtdurchführung der Fahrt
Ein
Mautschuldner kann bei der manuellen Einbuchung oder der
Interneteinbuchung nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des
Einbuchungsbelegs oder des ihm für die mautpflichtige Straßenbenutzung
eingeräumten Zeitraums innerhalb von zwei Monaten die Erstattung
entrichteter Maut verlangen, wenn die gebuchte Fahrt nachweislich nicht
durchgeführt wurde.
Dies
hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Spediteurs
entschieden. Dieser verlangte die Erstattung von Autobahnmaut, die er für
eine über das Internet irrtümlich gebuchte und nicht durchgeführte Fahrt
mit seinem Lkw entrichtet hatte. Den Erstattungsantrag lehnte das
Bundesamt für Güterverkehr ab. Dem Kläger sei eine Stornierung der
Fehlbuchung innerhalb des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums
an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke möglich gewesen.
Das
BVerwG hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der Maut
verpflichtet. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Lkw-Maut-Verordnung
zur Verhinderung von Missbräuchen (Mautprellerei) und aus Gründen der
Verwaltungspraktikabilität während des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung
die Mautschuldner für eine Erstattung auf ein automatisiertes Verfahren
über ein Terminal an der gebuchten Strecke verweist. Jedoch widerspreche
es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach Ablauf des
Gültigkeitszeitraums die entrichtete Maut in Fällen nachweislich
vollständig nicht durchgeführter Fahrten im schriftlichen Antragsverfahren
beim Bundesamt für Güterverkehr nur dann zu erstatten, wenn dem
Mautschuldner eine Stornierung der Buchung während des
Gültigkeitszeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten
Strecke aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen ist. Eine solche
Regelung der Lkw-Maut-Verordnung sei unwirksam. Der Zweck dieser
zusätzlichen Anforderung im schriftlichen Verfahren liege darin, im
Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Mautschuldner zu bewegen,
Stornierungen möglichst vor Beginn des Gültigkeitszeitraums oder während
dieses Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke
vorzunehmen. Das Autobahnmautgesetz habe aber eine Grundentscheidung für
eine Erstattung der Maut bei nicht durchgeführter Fahrt getroffen. Im
Hinblick darauf sei der genannte Zweck nicht hinreichend gewichtig, um den
Ausschluss des Erstattungsanspruchs auch zu rechtfertigen, wenn die
gebuchte Strecke überhaupt nicht befahren wurde. Das Gesetz lasse für ein
Erstattungsverlangen eine - gemessen an den regelmäßig anfallenden
Mautbeträgen hohe - Bearbeitungsgebühr bis zu 20 EUR zu. Deshalb könne die
bezweckte Steuerungswirkung auf einfachere und die Betroffenen weniger
belastende Weise dadurch erreicht werden, dass im schriftlichen
Erstattungsverfahren eine deutlich höhere Bearbeitungsgebühr als im
automatisierten Verfahren verlangt werde (BVerwG, 9 C 5.10).
|