Aufsichtspflicht: Der Weg zum
Kindergarten und seine Folgen
Bei
Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart
und Charakter, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise
in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen
treffen müssen.
Auf
diesen Grundsatz verwies das Amtsgericht (AG) München im Fall einer
Autofahrerin, die mit ihrem Fahrzeug an einem Kindergarten vorbeigefahren
war. In dem Moment stürzte das Fahrrad eines der dort stehenden Kinder um.
Durch die am Rad befestigte Sichtstange (Fahne) wurde der Pkw beschädigt.
Die Reparaturkosten von 1.350 EUR verlangte die Autofahrerin vom Vater des
5-jährigen Kindes ersetzt. Dieser hätte seine Aufsichtspflicht verletzt,
da er nicht in unmittelbarer Nähe gewesen sei.
Die
zuständige Richterin gab dem Vater recht und wies die Klage ab. Eine
Aufsichtspflichtverletzung des Vaters liege hier nicht vor. Beim Maß der
gebotenen Aufsicht sei das zu tun, was verständige Eltern
vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und
zumutbaren Maßnahmen treffen müssten, um Schädigungen Dritter durch ihr
Kind zu vermeiden. Man werde zwar grundsätzlich davon ausgehen müssen,
dass nichtschulpflichtige Kinder bei der Teilnahme am Straßenverkehr noch
beaufsichtigt werden müssten. Beim Ausmaß der Aufsicht seien neben dem
Alter des Kindes und der Erfahrung als Teilnehmer am Straßenverkehr auch
die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall
sei die Tochter bereits seit ca. 2 ½ Jahren Rad gefahren. Vorher habe sie
bereits ein Jahr lang ein Laufrad gehabt. Die Strecke zum Kindergarten
fahre sie ebenfalls seit zwei Jahren. Unfälle habe es keine gegeben.
Deshalb sei keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass ihr erlaubt
worden sei, die letzte Strecke alleine vorauszufahren. Ein solches
Vorausfahren sei auch nötig, um Kindern gewisse Freiräume zu geben, die es
ihnen ermöglichen, Gefahrensituationen zu erkennen und zu meistern. Bei
einem fünfjährigen Kind sei zudem zu berücksichtigen, dass es in naher
Zukunft in der Lage sein sollte, den Schulweg zu bewältigen. Es sei daher
in Ordnung, wenn Eltern ein derartiges Kind, dass sein Fahrrad beherrsche,
kleinere Strecken, gerade auch auf wenig befahrenen Straßen alleine fahren
lassen. Außerdem sei das Fahrrad aufgrund eines Getümmels vor dem
Eingangstor zum Kindergarten umgefallen. Dies hätte der Vater auch nicht
verhindern können, wenn er in Sichtkontakt gewesen wäre. Man könne nicht
verlangen, dass permanent ein Elternteil die Lenkstange des Kinderrads
halte (AG München, 122 C 8128/10).
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