Fahrverbot: Kein Fahrradverbot nach
Alkoholmissbrauch
Einem
Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und
erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das
Fahrradfahren nicht verboten werden.
Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines
Radfahrers, der einer nächtlichen Polizeistreife aufgefallen war, weil er
mit einem Fahrrad auf einem Radweg „Schlangenlinien” fuhr. Die Blutprobe
ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille. Wegen vorsätzlicher
Trunkenheit im Verkehr verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldstrafe
von 400 EUR. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen.
Nachdem er sich - auch aus Kostengründen - geweigert hatte, ein solches
Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das
Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das
Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen beim OVG eingelegte Beschwerde
hatte Erfolg.
Die
Richter entschieden, dass die Verkehrsbehörde bei dem ausgesprochenen
Fahrverbot den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend
beachtet habe. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer
Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille Zweifel an der Eignung zum
Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier
Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen
Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten
allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch
kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr
teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer
Verkehrsteilnehmer durch Fahrräder erheblich weniger beeinträchtigt als
durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch
betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme. Dementsprechend könne ein
Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des
öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund
der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des
Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Daran fehle es im Fall des
Antragstellers. Er sei erstmals auffällig geworden. Dabei habe er den
Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.
Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und
deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen
werde, lägen - auch wegen der dem Antragsteller auferlegten Geldstrafe -
nicht vor (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10930/09.OVG). |